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Satzung
 


In der Fassung von Apr. 2016

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A. Grundlegende Bestimmungen

        § 1 Name und Sitz des Vereins
I Der Verein führt den Namen RAOUL WALLENBERG.
Er ist Mitglied des B´nai B´rith Europa.
II Der Sitz des Vereins ist Berlin.
        §  2 Vereinszweck
Der Verein fordert von seinen Mitgliedern Wohltätigkeit, Brüderlichkeit und Eintracht sowie die Pflege jüdischen Bewusstseins unter Respektierung der moralischen und ethischen Werte des Judentums, sowie das Einstehen für die nachfolgend aufgeführten Ziele und Aufgaben.
        § 3 Vereinstätigkeit
I   Öffentliches politisches Eintreten für die Belange des Judentums, des Staates  Israel sowie Entgegenwirken allen antijüdischen Kräften.
II  Pflege der Öffentlichkeitsarbeit zum Nutzen des Judentums und des Staates Israel.
III Unterstützung hilfsbedürftiger und sozial schwacher jüdischer Personen, Opfer politischer Verfolgung und förderungswürdiger Zwecke.
IV  Schaffung und Stärkung der Kontakte zu jüdischen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland.
V   Förderung des Geisteslebens durch kulturelle und gesellschaftliche Arbeit im Bewusstsein jüdischer Tradition.
VI  Zur Förderung vorstehender Vereinstätigkeit wird monatlich einmal ein festes Treffen aller Mitglieder veranstaltet.
        § 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
        § 5 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein übt seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 aus.
        § 6 Vereinsvermögen und Gewinnverwendung
I   Das Vereinsvermögen gilt ausschließlich gemeinnützigen Vereinszwecken.
II  Etwaige Gewinne oder zufließende Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
III Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der persönlichen Aufwendungen; im Einzelfall sind Ausnahmen zulässig, über die der Vorstand entscheidet.
        § 7 Finanzen
I   Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus den Monatsbeiträgen und Spenden zusammen.
II  Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres sollen ausgeglichen sein.

B. Mitgliedschaft
 
        § 8 Voraussetzungen
I  Mitglied kann jede Person jüdischen Glaubens werden, (z. B. Mitglied einer jüdischen Gemeinde), die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Weitere Aufnahmekriterien stellen das Bekenntnis zu den Zielen des Vereins und des Judentums dar. Die Aufnahme in den Verein ist unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und der Herkunft.
II Jedes Mitglied kann Vorschläge für neue Mitglieder machen.
Es verpflichtet sich, in persönlichen Angelegenheiten, in Fragen der Aufnahme, Beitragshöhe und der philanthropischen Unterstützung Diskretion zu üben.
        § 9 Aufnahmeverfahren    
I Zur Aufnahme in den Verein muss ein Bewerber von einem Mitglied dem Vorstand vorgeschlagen werden. Der Bewerber nimmt ein Jahr lang als Gast an den Veranstaltungen teil. Sollten Bedenken gegen den Bewerber vorliegen, so sind diese dem Vorstand mitzuteilen.
II Der Bewerber muss sich auf einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorstellen. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Aufnahme.
       § 10 Mitgliedsbeiträge
I Der Mitgliedsbeitrag beträgt für alle Mitglieder monatlich € 38,35 = DM
75,- (und freiwillig mehr) und ist zum Anfang des Monats zu entrichten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Beiträge entweder im Wege des Dauerauftrages oder durch Einzugsermächtigung zu leisten. Mitgliedsbeiträge können auch jährlich geleistet werden, dann ist aber der volle Jahresbeitrag im Monat Januar des jeweiligen Jahres zu entrichten.
II Der Mitgliedsbeitrag wird von dem Monat an fällig, der der Aufnahme folgt. Für den Monat des Austritts aus dem Verein ist der jeweilige Beitrag noch zu entrichten.
        § 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erlöschen durch Löschung des Vereins, durch Austritt (§ 12) und durch Ausschluss (§ 13, 14).
        § 12 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch persönliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand.
        § 13 Ausschluss
I Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenhandeln,
das Ansehen oder den guten Ruf des Vereins schädigen oder der
Satzung zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Mitglieder-
Versammlung ausgeschlossen werden.
II  Das Ausschluss-Verfahren ist nur nach ergebnisloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens möglich, das sich nach § 15 bestimmt.
III Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
IV Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung auf der Mitgliederversammlung zu geben.
V Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Mitgliedschaftsrechte und können keine Neu-Aufnahme mehr beantragen. In Ausnahmefällen, so z.B. bei Härtefällen mit begründeten Austritten, entscheidet die Vollversammlung.
        § 14 Ausschluss wegen Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags
I   Liegt ein Härtefall nicht vor, so wird im Falle der Nichtentrichtung des Vereinsbetrags wie folgt verfahren:
1. Vier Wochen nach dem Zahlungstermin erfolgt die erste Mahnung.
2. Acht Wochen nach dem Zahlungstermin erfolgt die zweite Mahnung.
3. Zwölf Wochen nach dem Zahlungstermin erfolgt eine dritte und letzte Mahnung mit der Aufforderung, binnen 14 Tagen die fehlenden Beiträge zu entrichten. Gleichzeitig ergeht die Ankündigung, dass nach erfolglosem Ablauf der Frist von 14 Tagen das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen ist.
        § 15 Schlichtungsverfahren
I   Vor Beginn des eigentlichen Ausschlussverfahrens im Sinne des § 13 ist der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds mit der Begründung dem Schlichtungsausschussvorsitzenden mitzuteilen. Der Vorsitzende beruft den Schlichtungsausschuss ein, der sich mit den Beteiligten auseinandersetzt.
II  Der Schlichtungsausschuss soll auf eine gütliche Einigung und Vermeidung des Ausschluss Verfahrens hinwirken.
III Kann eine Erledigung der Sache im Sinne des Abs. II nicht herbeigeführt werden, übergibt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Antrag auf Ausschluss des betreffenden Mitglieds an den Vorsitzenden des Vereins mit der Folge, dass das Ausschluss verfahren im Sinne des § 13 in Gang gesetzt wird.
        § 16 Ehrenmitgliedschaft
I   Der Verein zeichnet Personen, die sich um das Judentum und Israel verdient gemacht haben, durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aus.
II  Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist an keine Konfessionszugehörigkeit gebunden.
III Die Vergabe von Ehrungen beschließt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

C. Vereinsorgane


        § 17 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
1. Ordentliche Mitgliederversammlung (§18)
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung (§19)
3. Vorstand (§2O)
4. Schlichtungsausschuss (§21)
5. Revisionsausschuss (§22)
        § 18 Ordentliche Mitgliederversammlung
I  Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Insbesondere gehört zu ihren Aufgaben: Wahl des Vorstands, des Schiedsgerichts und der Revisionsausschuss, Entgegennahme des Halbjahresberichts des Vorstands und des Berichts der Revisionsausschuss, Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
II Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt.
III 1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage im Voraus durch den Vorstand schriftlich zu erfolgen.
    2. Die Benachrichtigung zur Mitgliederversammlung hat zu enthalten: Tagesordnung, sämtliche bisher eingegangene Anträge auf Beratung durch die Mitgliederversammlung, Aufforderung zur Abgabe weiterer Anträge zur Beratung.
    3. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind dem Vorstand spätestens acht Tage vor dem Termin der Versammlung bekanntzugeben. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung hinzuweisen. Schriftliche Anträge haben Priorität und müssen in der Mitgliederversammlung vorrangig abgehandelt werden.
IV Die ordentliche Mitgliederversammlung ist - soweit die Satzung nichts Anderes vorsieht - nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer ungeraden Mitgliederanzahl findet eine rechnerische Aufrundung statt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie zu vertagen. Eine neue Mitgliederversammlung ist binnen 14 Tagen einzuberufen. Diese ist dann bei jeder Anzahl von Anwesenden beschlussfähig. Eine vertagte ordentliche Mitgliederversammlung hat sich innerhalb von 15 Tagen wieder zu treffen.
V   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
VI 1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - falls die Satzung nichts Anderes vorsieht - mit einfacher Mehrheit, d.h. es zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen werden nicht gezählt.
    2. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt.
VII Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das sämtliche Namen und Zahlenverhältnisse enthält. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in verbindlich zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern auf ihren Wunsch hin beim Vorstand einsehbar. Auf schriftlichen Antrag ist das Protokoll dem Mitglied zuzusenden.
VIII Anträge für die nächste Mitgliederversammlung können jederzeit beim Vorstand abgegeben werden. Dem Vorstand steht kein Vorprüfungsrecht dieser Anträge zu. Bereits bei einer Mitgliederversammlung abgelehnte Anträge können aus abweichenden Gründen auch weiterhin für Beratungen eingebracht werden.
        § 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
I   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf:
1. Beschluss des Vorstands
2. Schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
II Die Tagesordnung ist spätestens acht Tage vor dem Termin bekanntzugeben. Wird die Versammlung von mindestens einem Drittel verlangt, so ist sie vom Vorstand unverzüglich einzuberufen. Zusatzanträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem Termin dem Vorstand mitzuteilen.
III Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
        § 20 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen:
1. Vorsitzender (zugleich Pressesprecher)
2. Vizepräsident
3. Schriftführer
4. Schatzmeister
5. Vorsitzender des Pol. Ausschusses (ADL)
6. Vorsitzender des Sozialausschusses
7. Vorsitzender der Kulturausschusses
und zusätzlich bei Bedarf:
8. Vorsitzender der Jugendkommission
I   Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren, das für Jugendarbeit zuständig ist, dem Jugendvorstand.
II  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Für seine Tätigkeit ist der Vorstand der Mitgliederversammlung verantwortlich und hat zweimal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
III Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sowie bei Beendigung der Tätigkeit des Vorstandes hat dieser eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen und die Entwicklung des Vereinsvermögens darzustellen. Dabei hat er stets die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Dieser Bericht ist
a) auf Wunsch schriftlich zuzusenden
b) für jedes Mitglied einsehbar
IV Der Vorsitzende, der Vizepräsident, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Dabei wird die Vertretungsmacht von drei Vorstandsmitgliedern (Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister) ausgeübt. Um den Verein verpflichten zu können, bedürfen mündliche Erklärungen der schriftlichen Bestätigung.
V Laufende Ausgaben für Veranstaltungen, sowie Erstattung von Ausgaben für Veranstaltungen und Begleichung sämtlicher Rechnungen können vom Schatzmeister selbständig getätigt werden.
Durch Verwaltungsausgaben darf kein Mitglied begünstigt werden.
VI Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein weiteres Vorstandmitglied für die restliche Wahlperiode nach zu benennen (Kooption). Eine Mitgliederversammlung ist dazu nicht nötig. Scheidet jedoch der Vorsitzende oder vier Mitglieder des Vorstands aus dem Amt, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen.
VII Der Vorsitzende kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.
VIII Der Vorstand trifft sich nach Absprache zu Sitzungen zusammen. Beschlüsse werden protokolliert.
        § 21 Schlichtungsausschuss
I Der Schlichtungsausschuss besteht aus sieben Vereinsmitgliedern.
II Der Schlichtungsausschuss bestimmt aus seinen Reihen den Vorsitzenden.
III Scheidet ein Mitglied während seiner Wahlperiode aus, so findet im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Schlichtungsausschusses statt.
IV Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Schlichtungsausschusses sein.
        § 22 Revisionsausschuss
I Der Revisionsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied während seiner Wahlperiode aus, so findet im Rahmen einer außerordentlichen Vollversammlung eine Neuwahl statt; scheiden zwei Mitglieder aus oder tritt der gesamte Revisionsausschuss zurück, so findet eine Neuwahl im Rahmen einer außerordentlichen Vollversammlung statt.
II Der Revisionsausschuss prüft die Geschäftsvorgänge des Vereins, das Kassen- und Rechnungswesen und berichtet der Mitgliederversammlung.
III Der Revisionsausschuss ist berechtigt, Einsicht in sämtliche Dokumente und Unterlagen des Vereins zu nehmen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, dem Revisionsausschuss auf Wunsch alle Aufschlüsse über seinen Geschäftsbereich zu geben.

D. Ausschüsse

        § 23 Ausschüsse des Vereins
Der Verein hat drei Ausschüsse:
1. Politischer Ausschuss (ADL)
2. Sozialausschuss
3. Kulturausschuss
        § 24 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse
I   Jeder Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern (Beigeordnete).
II  Die Ausschüsse suchen sich aus den Reihen der Mitglieder weitere Mitarbeiter.
III Jedes Mitglied hat das Recht, in einem Ausschuss mitzuarbeiten.
IV  Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsperiode aus, so findet eine Neuwahl statt.
        § 25 Errichtung von Ausschüssen
I  Dem Vorstand bleibt es vorbehalten, nach Bedarf weitere Ausschüsse auf Zeit zu schaffen. Auf Zeit errichtete Ausschüsse bestehen aus drei festen Mitgliedern sowie Mitarbeitern im Sinne des § 24 Abs. II.
II Im Bedarfsfall ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein auf Zeit ernannter Ausschuss zu einer ständigen Einrichtung umzuwandeln.

E. Einzelvorschriften

        § 26 Kompatibilität
Es ist zulässig, innerhalb einer Wahlperiode gleichzeitig Mitglied zweier Organe des Vorstandes zu sein. Ausnahme: Präsident und / oder Vize-Präsident können nicht gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters übernehmen.
         § 27 Wahlen
I   Alle Organe werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
II  Der Schlichtungsausschuss leitet sämtliche Wahlen.
III Alle Wahlen erfolgen geheim.
IV  Wiederwahlen sind beliebig oft zulässig, jedoch nicht öfter
als zwei Wahlperioden hintereinander, aber evtl. möglich bei
2/3 Mehrheit der anwesenden und beschlussfähigen Mitglieder-
Vollversammlung.
V   Jedes Mitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge für sich und andere Mitglieder bis spätestens 6 Wochen vor der Wahl einzubringen.                                                                                             
VI Mitglieder, die für die Vorstandsarbeit kandidieren, müssen ihre Kandidatur dem Schlichtungsausschuss bis spätestens vier Wochen vor der Vollversammlung bestätigen. Die Namen der Kandidaten werden im nächsten Logenbrief (Einberufung zur Vollversammlung) mitgeteilt. 
VII Das persönliche Erscheinen eines Kandidaten (ausreichende Begründung, z. B Krankheit) zur Vollversammlung ist nicht erforderlich.
        § 28 Wirtschaftsprüfung                                                            
I   Die jährlich erfolgende Haushaltsabrechnung ist von der Revisionsausschuss vorzunehmen.
II Auf der Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis vorzulegen und der Antrag auf Entlastung zu stellen.
III Eine Entlastung darf nur gewährt werden, wenn der Prüfungsvermerk ordnungsgemäße Verwaltung bescheinigt.
        § 29 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden oder Sachverluste, die ihnen in Ausübung einer Tätigkeit für den Verein entstehen.
        § 30 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist vom 01. November bis zum 31. Oktober.
        § 31 Satzungsänderung
I Eine Satzungsänderung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
II Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
        § 32 Auflösung
I Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
II Der Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins an den ILAN (Israelischer Fond für behinderte Kinder).

 
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